Kranführerausbildung für flurbediente und teilkraftbetriebene Krane nach DGUV Vorschrift 52 § 29 gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb und zur sicheren Bedienung von Kranen vor. Nach §29 darf der Unternehmer nur Personen mit der Bedienung von Kranen beauftragen, die unterwiesen sind und diese Befähigung auch nachweisen können. Der Teilnehmer erhält im Rahmen der Veranstaltung einen umfassenden Überblick über die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und in Form von praktischen Übungen werden ihm die Grundlagen zur Bedienung von Brücken- und Portalkranen vermittelt.
Teilnehmerkreis
Bei den Teilnehmern handelt es sich um Mitarbeiter Ihres Unternehmens.
Ausbildungsinhalte